DGUV-V3
Pflicht zur regelmäßigen Geräteprüfung nach DGUV Vorschrift 3
Eine Vorschrift der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung
* Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)
* Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen
* Anschlussleitungen mit Stecker*
Bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss
Richtwert 12 Monate, auf Baustellen 3 Monate*).
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 Prozent erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.
Maximalwerte:
Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr,
in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre.
* Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel
Richtwert 4 Jahre, Prüfung auf ordnungsgemßen Zustand durch Elektrofachkraft
Quelle: Internetpräsents des © DGUV - Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft
oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2. in bestimmten Zeitabständen.
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft
oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2. in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird,
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird,
dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.
Quelle: Internetpräsents des © DGUV - Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Quelle: Internetpräsents des © DGUV - Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.